Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
Seite
26
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(26)Ferner Neben=Recess.ZU wissen seye hiemit, als bey des jetzt auffgerichteten Reli-gions=Recess Ratification und Vollnziehung an SeitherIhrer Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg erinnert undvorgeschlagen worden, daß die in §. Drittens zu Hinlegung dervon der Zeit wehrender Religions-Differentien, rc. gesetzteparenthesis; Wan vier oder fünff Familiae oder Haußgesindeihrer der Evangelischer Religion vorhanden, zu Verhütungkünfftiger Disputen ausgelassen werden mögte, so dan zum an-dern wegen des §. Wan sich auch in den übrigen jetzo vorhan-denen Evangelischen Exercitiis, &c. Ihre Fürstl. Durchl. zuNeuburg sich dahin erklären wollen, daß Sie annoch ferners anzwey oder drey Oertern, da das Evangelische Exercitium vorhan-den (welches daselbsten sonsten vermög der Regul des Jahrs 1624.nicht zu gestatten) ein jedes gegen Nachlassung zweyer Oerter,welche sonsten vermög Instrumenti Pacis den Evangelischen zurestituiren, in ihrem Stand gelassen werden mögten, Ihre Fürstl.Durchl. zu Neuburg aber alles das jenige, was zu Beruhigungbeyderseits Landen und Unterthanen und der Religion Sicherheitund Befestigung, auch die künfftige Irrungen und Klagten ab-zuschneiden, dienlich vorzustellen geneigt, so haben sich dieselbedahin erklärt, daß, wie die bey dem ersten Puncto vermeldete Pa-renthesis in obgemeltem §. Drittens zu Hinlegung im Gülichund Bergischen, ꝛc. also auch folgends darnach eben dergleicherParentlieus wegen der Clevisch-Marck- und Ravensbergischen sichbefindet und eingerückt worden, daß beyde eines und andern Ortsaußgelassen, und im übrigen dem auffgerichten Vergleich nach ge-lebt, und zur Execution gestelt werden möge. Was aber zum an-dern die, über den Haupt-Recess, im Hertzogthumb Gülich benen-te sechs ferner begehrte jetzige Exercitia anlanget, wollen dieselbedeswegen dieses heylsame Werck nicht zurück lassen, sondern der