(391)Leich=Predigten, Gebett und Cæremonien gehalten seynd,da sollen selbige an solchen Orthen inskünfftige auch nicht,sondern die Leich-Predigten und andere Cæremonien an demOrth ihrer gewöhnlichen Versamblungen, oder in besonderenHäuseren und Orthen geschehen, sonsten ihnen doch frey ste-hen, auf ihren absonderlichen oder eigenen Kirch-Höffen ihreLeich=Predigten und Cæremonien ihrer Religion Brauchnach ungehindert einzuführen, und zu verrichten§. 15. Es soll ferner einem jedweden Evangelischen Pre-Gesuchtdigern, Pastoren und Krancken-Tröster, wie auch einem jed-weden Cathol. Priestern und Pastoren frey stehen, die Kran-cken seiner Religion ausser ihrer Pfarr, an allen und jedenOrthen, wo sie auch wohnen, zu besuchen, und sie zu trösten,auch zu denen Missethätern so wohl in dem Gefängnüß, alsauch wan sie zur Execution geführet werden, verstattet undzugelassen werden.§. 16. Alles, was vorhero von der Inimunität, Recht und Die neu ee.bauende Kie-Freyheit der Geistl. Güter gesetzt, verglichen und versprochen, ehen Geistl.das sollen auch haben, geniessen und behalten diejenige Kir=Häuser / rc.ollen allerchen, Predigt-Häuser, Capellen, Schulen, Prediger, Schul-Geißl. Frey-heiten ge-Bedienten, Küster-Häuser und Wohnungen, welche vermög niessen.dieses Vergleichs añoch sollen gebaut und angerichtet werden.Catholische§. 17. Niemand soll der Religion halber vor anderen in und Evan-Schatzungen, Contributionen, Einquartierungen, Dien=gelischeallen Lastensten, Bürgerlichen Lasten und sonsten übernommen, sondern gleich zutractiren.alle und jede Röm. Catholische und Evangelische Geist- undWeltliche in obgemelten Puncten nach Proportion gleichtractiret werden. Doch bleibt es dieserthalb bey den Lands-Verfassungen und dem Herkommen.§. 18. Welcher aus anderen Landen in angeregte Hertzog-Krembden /welche einethumen Gülich, Cleve, Berge, Grafschafften Marck und der breverReligionRavenberg kommen, und sich niederlassen will, demselben, zugethanwan er einer der obgemelten dreyen Religionen zugethan ist, solle dasE 2auch
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Friederich Wilhelmen, Mcraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Erz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jäferndorff Herzogen, Burggraffen zu Nürnberg Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. : Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Grtaffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein, u. Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülin, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden.
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