Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Friederich Wilhelmen, Mcraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Erz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jäferndorff Herzogen, Burggraffen zu Nürnberg Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. : Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Grtaffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein, u. Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülin, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden.
Entstehung
Seite
38
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(38)Allmosen, noch von dem so bey Kauffen und Verkauffen gege-ben wird, oder anderen gemeinen Gerechtigkeiten oder Han-delungen der Religion halber außgeschlossen werden. Undwie die Legata, welche der Römisch-Catholischen Geistlichkeit und Kirchen specialiter vermachet werden, deren Kirchenund Armen allein verbleiben. Also sollen diejenige, so denEvangelischen allein vermachet seyn, deren Kirchen oderArmen ebenfals allein gelassen werden.Wo Catho-§. 12. An denen Orten, an welchen im Jahr 1624. die Röm.lische oderCatholische oder Augspurgische Confessions-VerwandteEvangeli-sche 1624Reformirte und Lutherische in dem Stadt=Magistrat oderim M.strar gewe.anderen Ehren-Stellen fähig gewesen, da sollen dieselbe sosen / sollenwieder ange, wohl in den Städten als Dörfferen bey vacirenden StellenEget werden wiederum nicht nur zur Wahl gezogen, sondern auch würck-lich erwählet, und angesetzet werden, dergestalt daß allezeiteinige der Evangelischen oder Röm. Catholischen Religionzugethane im Rath und Ehren-Stellen, wo sie Anno 1624.darin gewesen, angesetzet und gelassen werden sollen.§. 13. Wann die Evangelische oder Röm. Catholische ihreWie es mitbesondere Kirch-Höffe oder Plätze haben, sollen sie sich der an-derer Religion Kirch-Höffen, ausserhalb den Erb-Begräb-nüssen enthalten, und derselben sich nicht gebrauchen. Woaber die Evangelische, Röm. Catholische in einer Stadt odereinem Dorff keine absonderliche Kirch=Höffe haben, alsdansollen von dem Gemeinen Stadt- oder Dorff-Kirch-Hoff derReligion halber niemand abgekehret, sondern ein jeder seineTodten selbiger Religion Brauch nach unbehindert, unbe-schweret und unbeschimpffet allda begraben, und soll von sol-chen Todten alsdan nicht mehr als selbigen Orts Herkommensund von anderen Evangelischen oder Röm. Catholischen ge-schiehet, der Begräbnütz halber gefordert oder gegeben werde.§. 14. Wo biß anhero bey Begräbnüssen der Evangelischenoder Röm. Catholischen auf gemeinen Kirch=Höffen keineLeich