Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Friederich Wilhelmen, Mcraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Erz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jäferndorff Herzogen, Burggraffen zu Nürnberg Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. : Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Grtaffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein, u. Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülin, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden.
Entstehung
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(40)auch sich der Policey-Ordnung, als weit dieselbe die ReligionBürger.Recht nicht nicht, sondern alle und jede Unterthanen ohn Unterscheid derverſagetReligion angehet, gemäß qualificiren kan, und sonst seineswerden.ehrlichen Handels und Wandels Zeugnüß hat, die Beywoh-nung oder Bürger-Recht nicht versaget, noch derselbe der Re-ligion halber abgewiesen werden. Wie dan dißfals die Ver-ordnung, welche von einer oder andern Lands-Herrschafft.auch Stadt=Magistraten, in Viim Retorsionis oder auch an-deren Ursachen zu Exclusion eines oder anderen Eingesesse-nen vom Bürger-Recht oder Bürgersichen Ehren-Aempte-ren vor dem gemacht und bißhero observiret seyn mag, hiemit cassirt und auffgehoben werden.Gell in den§. 19. Und soll auch in diesem Stück ohne Unterscheid derdreyen Relidreyen Religionen Gleichheit gehalten, und da sie nur wierionenGleichheitjetzt gemeldet, sich der Policey-Ordnungen gemäß qualifici-gehaltenren können, zugelassen, und der jenige, so einer der dreyen Re-auch dieGeränderung von ei, ligionen zugethan ist, so wohl als wan auch entweder ein Rö-misch-Catholischer oder aber ein Evangelischer seine Religiorendeveränderen, und eine andere (wofern dieselbe im Röm. Reichund im Instrumento Pacis nur zugelassen ist) führen undüben will, geduldet werden, und mit freyem Gewissen, wanan dem Orth, da er wohnen oder sich niederlassen mögte, dasöffentliche Exercitium seiner Religion nicht zugelassen wä-re, in seinem Hause nebst seiner Familie und Gesinde ausserInquisition und Turbation privatim, jedoch ohne Einfüh-rung eines Exercitii publici, seiner Devotion abwarten. Inder Nachbarschafft aber, da seine Religion öffentlich geübetwird, so offt und was Orths es ihm beliebig, dem Exercitiobeywohnen, auch seine Kinder in abgelegene seiner Religionzugethane Schulen schicken, oder auch, wan er will, privatisPræceptoribus zu Hause zu Unterweisung ohne Verhinde-rung untergeben, und auch im übrigen obgemelter in negstvorigen §§. exprimirter Bürgerlichen Freyheit überall ge-niessen,