275 (37) N25digern jeder Kirchen=Ordnung und Ceremonien nach pri-vatim tauffen lassen mögen, daran sie dan von den Pastorenoder Predigern Loci nit gehindert, oder mit Abforderung eini-ger Jurium Stolæ oder Tauff-Geld beschweret werden sollen. Admini-stratio Sa-§. 8. Ebener Gestalt soll es auch mit Administration ei=cramento.rum.ner jeden Religion Sacramenten gehalten werden.§. 9. Nachdem auch in dem Instrumento Pacis die Bür-Versetzungder Woh-gerliche Freyheit einem jeden, was vor Religion von dendreyen es sey, verstattet. So ist diesem Zufolge allhier ver-glichen, abgehandelt und reciproce versprochen: Daßeinemjeden ohne Unterscheid frey stehen solle sein Domicilium voneinem zu dem anderen Orth (ausserhalb wo Ihre Churfürstl.Durchl. und Ihre Fürstl. Durchl und Dero geehrte Vorfah-ren die Gerechtigkeit hergebracht, daß die Unterthanen ohnedes Lands=Fürsten Bewilligung nit außziehen mögen) sei-ner Gelegenheit nach zu transferiren, auch in= oder ausserhalbdesselben, ja gar ausser Landes sich zu verheyrathen, dergestaltund also, daß er deßhalb weder an seiner Gerechtigkeit ihmpræjudiciren, vielweniger aber von seiner Wohnungen undOrth verstossen oder verjaget werden solle.§. 10. Niemand, er sey Geistlich oder Weltlich, solle der Keiner sowegen Ver-Evangel. oder Röm. Cathol. Religion halber, er sey darinn änderungder Religiotgebohren, oder habe dieselbe vor kurtz oder lang angenommen, verfolgetverfolget, weniger aus einer Stadt, Dorff oder dem Lande zu werden.ewigriren genöthiget, auch seines Glaubens halber verachtet,nachgeruffen, außgeschryen oder gescholten werden.§. 11. Niemand soll vom Bürger=Recht, von Kaufleu=Niemandthen, Handwerckeren oder Zünfften, Gemeinschafften, auch soll von Bür-ger=Rechtffentlichen Gewerb, Handthierung, Handwercken, Contra- Zunfften / rc.ußgeschlos-Eten, Kauff- und Verkauff, bewege und unbeweglichen Gü- seit werden.tern, von Vernaherungs=Recht, wo es hergebracht, noch voneinigen Erbschafften, Erb-Ver. nachtnüß oder Legaten, nochauch Hospitälen, Waysen-Siechen- oder Leprosen-Häusern,Allmo-
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Friederich Wilhelmen, Mcraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Erz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jäferndorff Herzogen, Burggraffen zu Nürnberg Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. : Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Grtaffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein, u. Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülin, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden.
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