Wie extra-oulinar.Buß= undBett=Tagzu halten.Kinder-Taufund wie zu
(36)Pastoren oder Prediger zusammen geben. Wan ein RömCatholischer vder Evangelischer in oder ausser dem Orth sei-ner Wohnung und Pfarr bey seiner Religion Gemeine undin Krafft vorgemelter Dimissorialien zur Ehe eingesegnet,so sollen weder die Röm. Catholische Priester noch auch dieEvangelische Pastores die Juræ Stolæ forderen.§. 6. Dafern auch Ihre Churfürstl. Durchl. in Dero Clev.Marck= und Ravensbergischen Landen, oder Ihre FürstlicheDurchl. in Dero Gülich= und Bergischen Landen, oder auchDero beyden Successores zu Abwendung Krieg, Pestilentzoder anderer gemeiner Gefahr und Schwärigkeiten einigeBuß- oder Bett-Täge, oder auch vor eine sonderbahre gemei-ne Gnade und Wolthat GOttes Danck- und Fest-Tage an-ordnen möchten, sollen die Evangelische nicht weniger als dieCatholische in beyderseits Herrschafften Landen ein jeglichernach seiner Religion Weise solche Buß-Bett- und Danck-Fest-Tage zu feyren schuldig und gehalten seyn.§. 7. Und nachdem sich auch zwischen der ein- und anderenReligion Pastoren, Pfarrern und Predigern des Kind=Tauf-fens halber Irrungen und Mißverständnüssen zugetragen,indem der Pastor, Pfarrer oder Prediger der andern Reli-gion seiner Pfarr angehöriger Unterthanen Kinder-Tauf-fen, oder da dieselbe zu ihrer Religion Verwandten Geistli-chen oder Predigern außgetragen werden, desto weniger nichtdie Jura Stolæ oder herbrachtes Tauff-Geld forderen wollenAls ist zu Erhaltung Friede und Einigkeit dieses dahin ver-glichen worden, daß die Unterthanen, welche von ihren Pastoren, Pfarrern und Predigern verschiedener Religion seyndihre Kinder an andere negst gelegene ihrer Religion Kirchenoder wo sonsten das öffentliche Exercitium, zur Tauffe brin-gen, oder auch bey Winters-Zeit der Kinder Schwachheit oderanderer erheblicher Verhindernüssen halber dieselbe in ihrerHäuseren von ihrer Religion Pastoren, Geistlichen oder Predigern