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Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Friederich Wilhelmen, Mcraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Erz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jäferndorff Herzogen, Burggraffen zu Nürnberg Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. : Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Grtaffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein, u. Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülin, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden.
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(35) Ne§. 4. Die Pastores und Prediger sollen des Lands=Herrn / Den Pastowofern derselbe des Geistl. Beneficii Patronus und Collator reu und Predigern solleist, Collacion, Confirmation und Placitum einhohlen, es sol- das placi-tum nichtlen aber solche Collation, Confirmation und Placitum nicht verweigertverweigert, sondern unaufhältlich ertheilet werden, jedoch werden / warLands-keinen anderen als solchen Persohnen, welche wegen ihrer Fürst Pa-tronusQualification, wie vorher gemelt, wie es bey der einen oderanderen Religion bräuchlich ist und erfordert wird, auch vondenen Evangel. Gemeinden, daß sie mit der Persohn zu frieden, und auf Lehr und Leben nichts zu sagen haben, beweißli-chen Schein vorbringen. Dafern aber der Lands=Herr nicht,sondern ein ander Patronus oder Collator wäre, soll der beruffene Pastor und Prediger dennoch verbunden seyn, einenSchein seiner Vocation und Collation des ordentlichen Pa-troni (welche Collation eben so wenig verweigert werden soll)und Qualification, das gemelte Vocatio und Collatio jetztgesetzter massen richtig sey, dem Lands-Herrn oder dessen Re-gierung einzuliesseren, und dem vorher gegangenen ungehin-dert seinen Beruff antretten, und jedesmahl von dem Lands-Herrn gebührende Handhabung zu gewarten haben.§. 5. Wan von unterschiedlichen Religions-Genossen Wie dePtoclam.Heyrathen geschehen, sollen die Proclamationes in eines je-den seiner Religions-Kirchen, ob sie gleich in einer Stadt oder copulatioKirchspiel gelegen, ordentlich verrichtet, Dimissoriales hinc saeheninde vor die gewöhnliche Gebühr gefordert, jedoch unbedinglich und unweigerlich gegeben werden; Die neue Eheleutheaber sich bey ihrer Religion Predigern und Pastoren unbe-hinderlich copuliren lassen, dieser gestalt jedoch, daß wan siedifferenter Religion seyn, die Braut dem Bräutigam inPuncto der Copulation folgen solle. Sonsten auch die Röm.Cathol. Priester und Pastores keine Evangel. Religions-Verwandten, wie auch die Evangel. Prediger und Pastoreskeine Röm. Catholische ohne Dimissorialibus ihrer Priester,