Etift Schilsched.Decaniſtund Probſtizu Schil.
(16)rochialibus (welche denen also genanten Patribus Recollect.in dem Closter daselbst vergönnet, zugelegt und verstattet wer-den) in einem Hause bey der Neustädtischen Kirchen, in wel-chem bishero die Lutherische ihre Schule gehabt, und welcheesie die Lutherische auf ihre Kösten zum Gebrauch des Cathol.GOttes-Dienst, so viel das Gebäude betrifft, aptiren müssen,so bald dieser Recess seine Würcklichkeit erlanget, anrichten,haben und behalten, und danebens ihre Horas wie bisheroalso auch ferner in allen Stücken auf dem Chor in der Neu-städtischen Lutherischen Kirchen continuiren mögen.§. 3. Die Röm. Catholische Adeliche Stiffts-Jungfern zuSchilschede bekommen das Exercitium publicum, und dazudie Capelle St. Joannis in dem Stande, wie dieselbe jetzo ist,und demnach zumahl bey Winter-Zeit der Weg nach dieserCapelle etwas unbequem, als solle dieser Weg von den Lu-therischen Unterthanen daselbst auf dero eigene Kösten ge-bessert und unterhalten werden, auch denen Röm. Catholi-schen vergönnet und zugelassen seyn, jedoch ohne Zuthun undBeytrag der Evangelischen, jetztgedachte Capelle St. Joannisabzubrechen, und an einen andern näheren Orth nach Schilschede, welcher ihnen auf solchen Fall angewiesen werden soll,auf ihre Unkösten zu setzen.§. 4. Es soll in diesem Stifft Schilschede zum wenigstendas dritte Theil mit Röm. Catholischen Jungferen besetzet,und so lang dieses dritte Theil damit nicht besetzet, die Præ-benden bey erster Vacantz, sie geschehe durch Resignation,oder durch den Todt, Röm. Catholischen bis zu solcher Zah-conferirt, und darüber gleichwohl nicht weniger die Cathe-lische als Reformirte und Lutherische fähig seyn.§. 5. Wan diese jetzige Evangelisch-Lutherische und nachdieser noch eine Evangelische Reformirte oder LutherischeDecanissin verstorben, so soll die dritte aus denen Röm. Ca-tholischen Stiffts-Jungferen erwehlet, und es künfftig jedes-mah