(17) Neig-mahl also gehalten werden, daß man zwo Evangelische De-canissinnen gewesen, die dritte der Röm. Cathol. Religionsey. So sollen auch nach Abgang der jetzigen Röm. Catholi-schen Probstin zwey Evangelisch=Reformirte oder Lutheri-sche nacheinander darzu kommen und erwählet werden, undhinführo, wie der Decanissin halber gesagt, jedesmahl diedritte Probstin der Röm. Cathol. Religion zugethan seynStiffts-§. 6. Die Röm. Catholische Adeliche Stiffts-Jungferen Jungfernzu Schilschede mögen ihnen einen Beichtiger bestellen, undsoll demselben an statt seiner Competentz die Einkunff einerder Hebdomadereyen und ein mehrers aus gemeinenStiffts-Mittelen nicht gegeben werden. Die Evangelischeaber das bey solcher Hebdomaderey bishero gewesenes Vo-tum stetshin behalten.Commen.§. 7. In der Commenderey=Capelle zu Hervordt wird derey - Ca-denen Römisch=Catholischen das Exercitium publicum ver= bell zu Her-stattet, und ihnen zugleich vergönnet, diese Capelle auf ihreUnkösten zu erweiteren.Capell zu§. 8. Das Exercitium Religionis in der Capelle auffmUrenderſtHof zu Urendorff bleibet auch künftig in dem Stand, wie esbis anhero der Münch exerciret, und ist nicht zu extendiren.§. 9. Ihre Churfürstl. Durchl. vergönnen auch denen Ri-misch-Catholischen das Exercitium publicum vor dem Fle-Vleths.cken Blotho, und mögen sie ihnen darzu für sich und ohneBeschwer der Lutherischen eine Capelle, ein Predig-Haußoder Kirche bauen.§. 10. Wie nicht weniger soll ihnen zugelassen seyn, wiejetzo wegen Vlotho gedacht, das Exercitium publicum vorund bey Versmold oder einem anderen den Catholischen Vermoldt.anständigen Orth, jedoch daß er den Evangelischen nichtnachtheilig sey, anzurichten, und auf ihre eigene Köstenihnen eine Capelle, Predig=Hauß oder Kirche, und son-sten zu bauen.§. 11.B 3
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Friederich Wilhelmen, Mcraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Erz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jäferndorff Herzogen, Burggraffen zu Nürnberg Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. : Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Grtaffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein, u. Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülin, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden.
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