(7) so-4Absehen oder Consideration, wie dieselbe auch beschaf-fen seyn mögte / abhalten / ihren Kinderen und Nach-kommen auch die Continuation dieser auffgerichtetenFreundschafft und guten Vernehmens treulich undfleissig recommendiren und anbefehlen wollen undsollen.III. Wie dan auch nicht weniger und zum dritten dieGülich-Clevische und angehörige Lande durch diesenErb-Vergleich keineswegs getrennet / oder von einandergerissen / sonderen vielmehr auffs neue vereiniget werden /und deren Stände / Einsassen und Unterthanen als treueFreunde und gute Nachbahren sich mit einander begehensollen / allermassen beyde Ihre Churfürstl. und Fürst.Durchl. Durchl, durch diesen Erb=Vergleich ihnen anihren wohl hergebrachten Privilegien und Freyheiten /Krafft bey Antrettung dieser Lande Regierung ertheil-ten Reversalen / im geringsten nichts zu nehmen / oder zuschwächen gedencken / sonderen bey dieser Handlungwie bereits Anfangs gedacht / ihren fürnehmsten Zweckdahin gerichtet / daß diese gute Lande in beständigerRuhe / Sicherheit und Auffnehmen gebracht / hingegenvon allen Land= verderblichen Kriegs=Troublen undschädlicher Unruhe / Verderb und Zerrüttung hinführobefreyet seyn und bleiben mögen.IV. Viertens verbleiben Se. Churfürstl. Durchl.und Dero Descendenten in vollkommener und ruhigerPossession des Hertzogthumbs Cleve und der beydenGraffschafften Marck und Ravensberg / sambt allendarzu gehörigen Regalien / Rechten / Gerechtigkeiten /Lehnschafften / Intraden / ordinari und extraordinariGefällen / wie solche Nahmen haben mögen; IhreFürstliche Durchl. zu Pfaltz=Neuburg aber und DeroDescen.A 4
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Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
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