-06(6) so-ANfänglich und zum ersten haben beyde Ihre Chur-fürstliche und Fürstl. Durchl. Durchl. austrücklichbedungen und hiemit bezeugen wollen / daß sie durch die-sen Erb=Vergleich keines anderen Prætendenten An-spruch und habenden Rechten auff diese Gülich=Clevi-vische Lande insgesambt / oder einen Theil derselben / imgerinsten zu præjudiciren gemeynet seyen / sonderen esbleibet einem jedwederen frey / solches sein prætendirtesRecht an gehörigem Orte gebührend zu prosequiren /und ordentlicher Erkäntnüß und Ausschlags darübergewärtig zu seyn.II. Und gleichwie zum anderen beyder Ihrer Chur-fürstl. und Fürstl. Durchl. Durchl. Haupt-Zweck beydiesem Erb-Vergleich dahin zielet/ daß unter ihnen bey-den und Dero Descendenten von nun an und hin-führo allezeit eine beständige auffrichtige Freundschafftund gutes Vernehmen gestifftet / hingegen aber alle Ir-rungen / Mißverstände / und Streitigkeiten aus demGrunde auffgehoben / beygelegt / verglichen / und abge-than / auch dessen / was in vorigen Zeiten vorgegangen /nimmer und in Ewigkeit zu eines oder des anderenNachtheil gedacht werden möge; Als verbinden sichund versprechen beyde Ihre Churfürstl. und Fürstl.Durchl. Durchl. in Krafft dieses / daß sie hinführo alstreue Freunde / Nachbahren und Vetteren mit und beyeinander leben / einer des anderen Bestes / Auffnehmenund Wohlfahrt treulich suchen / und beförderen / Scha-den aber und Nachtheil verhüten / und nach Möglichkeitabwenden / auch sonsten in allen Begebenheiten und Oc-cationen einer dem anderen alle auffrichtige Freund-und Nachbahrschafft erweisen / und sie davon kein anderAbse-
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Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
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