5095 (3kein Theil / bey Verlust seines Rechtens / etwas dawiderattentiren solle / die Erfahrung aber hernachgehends be-zeuget / daß hiedurch der an beyden Seithen intendirterZweck keineswegs erreichet / und so wenig zwischen Ih-ren beyden Churfürstl. und Fürstl. Durchl. Durchl.durch dergleichen Interims=Handelungen ein rechtesgründliches gutes Vernehmen und beständige Freund-schafft gestifftet / als auch die Lande und deren Einsassenin gewünschte Ruhe und Frieden gesetzet / sonderen viel-mehr im Gegentheil dieselbe in allerhand Ungelegenheit /Kriege und Fehden verwickelt / und dadurch nicht alleinin unwiederbringlichen Schaden gestürtzet worden / son-deren auch dabey zu befahren gewesen/ daß wofern dieseStreitigkeiten/ deren Hinlegung und Ende durch einenRechtlichen Ausspruch wegen hoher Wichtigkeit derSache / und der dabey interessirten vielen mächtigenPrætendenten fast schwerlich so bald zu hoffen seynmögte / nicht dermahleins aus dem Grunde gehobenund beygelegt würden/ endlich daraus nichts anders alseine Total-Ruin und Verderb dieser herrlichen Landezu dieses Westphälischen Kreises und des gantzen Röm.Reichs höchsten Præjuditz und Nachtheil ohnausbleib-lich erfolgen würde / beyde Ihre Churfürstl. und Fürstl.Durchl. Durchl. sich aber hiebey ihrer Pflichten / womitsie dem Reich und dem Vatterland verwandt / und fürdessen Sicherheit und Wohlfahrt (welche nicht wenigvon Conservation dieser in extremitatibus Imperiisituirter Grentz-Landen und gründlicher Hinlegung deshierüber entstandenen Succession-Streits dependiret)zu sorgen verbunden seyn / nicht allein gebührend erinne-ret / sonderen auch dieses vor anderen consideriret / daßdie jedesmahl regierende / und absonderlich KaysersFer-A 2
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Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
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