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15 (1848) Vitet bis Zwolle und Universalregister
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610 Zwischenakt Zwölstafelgeseß

Christi im Abendmahle. Um den wegen der lehtcrn Verschiedenheit schon 1524 ausgebroche-nen Zwist der beiden neuen Neligionsparteien zu heben, wurde vom Landgrafen zu Hessen,Philipp dem Großmüthigen, am l. Oct. >529 eine Zusammenkunft zwischen den sachs. undschweizer. Reformatoren zu Marburg veranstaltet, die drei Tage währte. Jndeß einigtensich Luther und Z. daselbst doch nur insoweit, daß man sich gegenseitig mit christlicher Liebebegegnen wolle. Als im1.1531 der offene Krieg zwischen Zürich auf der einen und den ka-tholischen Cantonen Luzern, Schwyz, Uri, Unterwalden und Zug auf der andern Seite aus-brach, mußte Z. auf Befehl des züricher Raths mit dem Banner des Cantons, dessenFührer jederzeit ein Geistlicher war, zu Felde ziehen. Am > >. Oct. kam es zum Angriff.Da aber die Gegner den Zürichern mehr als doppelt überlegen und auch besser angeführtwaren, so wurden die Letztern geschlagen, und Z. war unter Denen, die für das Vaterlandfielen. Seine „Sämmtlichen Werke" erschienen zuerst in Einem Bande (Zür. 1545,Fol.), dann in vier Foliobänden (Zür. 1581); einen Auszug besorgten Usteri und Vögelin(2 Bde., Zür. l 819 fg.); seinen gelammten schriftlichen Nachlaß gaben Schüler undSchultheß heraus (Zür. 1828). Vgl. Rotermund, „Z.'s Leben" (Brem. 1818).Zwischenact , s. Act.

Zwischenhandels. Handel.

Zwischenherrscher nennt man denjenigen durch faktische Umstände, wie z. B. Er-oberung, Revolution, Betrug u. s.w., zur Gewalt gelangten Machthaber, welcher die Reihelegitimer Regenten unterbricht, dem aber eine Herstellung derselben folgt. Denn wenn sichseine Gewalt behauptet und fortpflanzt, so entwickelt sich aus ihr selbst allmälig eine neueLegitimität (s. d.). Zn Betreff derZwischenherrschaft tritt namentlich der Zweifel ein, in-wiefern der später restaurirte legitime Regent seine Handlungen anzuerkennen habe. Es ist dasein Fall, in welchem das Eigenthumsrecht auch im Völkerrechte, wo es sonst ohne gleichzeitigenBesih nureinesehrprecaireBedeutunghat, ein höheres Gewicht äußert. Dem strengenRechtenach nämlich ist der legitime Herrscher, wenn er den Zwischenherrscher einmal anerkannt hat,noch nicht verpflichtet, seine Handlungen als verbindlich fürsichzu betrachten. Was man da-gegen hat als Ausnahmen aufstellen wollen, z. B. die Unterscheidung des Charakters ge-wisser Handlungen, die Anerkennung von Seiten dritter Mächte, die gänzliche Hoffnungs-losigkeit einer Herstellung, ist Alles rechtlich nicht durchzuführen, sondern begründet nurRücksichten der Billigkeit und Klugheit, die denn auch meist beachtet worden sind oder wer-den müssen. Aber unklug wäre es auch, dem Zwischenherrscher sein Spiel zu leicht zumachen, und das ganze Verhältniß ist ein solches, bei welchem es für alle Theile darauf an-kommt, welches Zutrauen sie dem Bestände der Zwischenherrschaft schenken und was sie aufVermuthungen hin riskiren wollen.

Zwifchenreich, s. Jnterreg num.

Zwischenspiel (interluckinm), s. Orgel.

Zwitterbildung, s. HermaphroditismuS.

Zwölffingerdarm (viiockenum) heißt das Stück des Darmkanals, welches un-mittelbar nach dem Magen folgt und bei den erwachsenen Menschen ungefähr zwölf Fingerbreit lang ist. (S. Darm.)

Zwölfnächte heißen die Nächte, welche vom ersten Weihnachtstage bis zum Tage derheiligen drei Könige (Oberneujahr), also vom 25. Dec. bis 6. Jan. fallen. Hauptsächlichsonst glaubte man, daß in diesen Zwölfnächten das Wetter des folgenden Jahrs sich an ge-wissen Himmelszeichen erkennen lasse. Daher wurde jedem Monat nach der Reihenfolgeeiner der zwölf Tage zugetheilt, und wie nun bas Wetter an diesem Tage erschien, so solltecS den ganzen Monat hindurch sein.

Zwölftufelgesetz (l-ex ciuockecim tabulsrum). Die Willkürlichkeit, mit der in denersten Zeiten der rom. Republik die Consuln in der Ausübung ihres Amts gegen die Ple-bejer verfuhren, veranlaßte im 1.463 v. Chr. den Tribunen Cajus Terentillus Arsa zu demGesehvorschlag, es sollten fünf Männer zur Abfassung von Gesehen, durch welche die Gren-zen der consularischen Amtsgewalt bestimmt würden, gewählt werden. Der Vorschlag ging,wegen des Widerstands der Patrizier, nicht durch; die folgenden Tribunen nahmen ihnWieder auf und erweiterten ihn dahin, daß durch zehn Männer Gesetz« zur Feststellung der