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2 (1845) Balde bis Buchhandel
Entstehung
Seite
43
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Banknote Bankrott -13

nnd Münzwesen" (Hamb. I8V1), Storch,6oms 6'economie publique" (Bd. 4, Par.1803), Eins. deWelj,Dumugisclei crcctito 8vclat<r" (Neap. 1824), Macculloch,Oictio-n»r) pructical, tüeorsticul snck iÜ8toricsI ok commerce" (Land. 1842). Außer den eigent-lichen, nur aufGeldvcrkchr berechneten Banken haben auch andere auf Geldmittel sich grün-dende Einrichtungen diesen Namen erhalten, wie z. B, die Lcbensversicherungsbank in Gotha.

Banknote nennt man das schriftliche Versprechen einer Bank, dem Inhaber einersolchen sofort auf Vorzeigen und Verlangen die darin angegebene Summe in geprägtemGelbe und der festgesetzten Währung auszuzahlen. Banknoten sind sonach kein Geld; be-wirken aber ebenso wie dieses den Umlauf aller Tauschgegenstände, jedoch nur in einem be-stimmten Umkreise, während geprägtes Geld überall, wenn auch nicht nach dem ihm aufgc-drückten Werthe, doch nach dem innern Gehalte und Gewicht Geltung findet. Die Bank-noten sind aber auch keine Tratten, mit welchen man sie verglichen hat, die eine Bank zuGunsten des Erborgers auf das Publicum gezogen habe, sondern eher trockene Wechsel zunennen. Allein in Wirklichkeit sind sie auch dies nicht, weil sie nicht zu einer bestimmten,sondern zu jeder Zeit zahlbar sind und keine Wechselkraft haben. Endlich hat man sie auchsehr irrigerweise Capital genannt, allein dieses sind sie ebenso wenig, sondern nur das Ver-sprechen, ein solches gewähren zu wollen, wozu es doch eines Capitals bedarf. (S. Bank.)

Bankrott oder Falliment nennt man den Zustand eines Schuldners, welcherseine Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit erklärt hat, d. h. daß sein Vermögen zur Bezah-lung seiner Gläubiger nicht hinreiche und also unter sie vertheilt werden müsse. Der Nameist aus dem ital. bsnco rotto, d. i. zerbrochene Tafel, entstanden, weil sonst die Zahlbankzahlungsunfähiger Kaufleute öffentlich zerbrochen wurde. Wird der Bankrott nicht aufaußergerichtlichem Wege durch Accvrd oder Vergleich (s. d.) abgemacht, so tritt der Con-curs (s. d.) ein. Der Bankerott ist entweder ein unverschuldeter, veranlaßt durch Unglücks-fälle und die Bankrotte Anderer, weshalb er auch nicht bestraft wird und im Gegcntheile demBetroffenen mehrfache Rechtswohlthaten zu Theil werden, oder ein verschuldeter, sei cs nundurch Betrug, durch Muthwillen, durch Leichtsinn oder durch Fahrlässigkeit. Griechenlandund Rom hatten harte Strafen für den Zahlungsunfähigen, so auch das frühere Mittelalter.Die deutschen Reichsgesehe sprechen im Allgemeinen die Unfähigkeit des Bankrottierers oderFalliten zu Ämtern und Würden aus; auch fügten schon ältere Particulargcsctzgebungennoch Ehrenstrafen hinzu. Speciellere und zum Theil sehr harte Strafbestimmungen überBankrott finden sich erst in den neuern Gesetzbüchern, während das gemeine deutsche Crimi-nalrecht einen leichtsinnigen Bankrott gar nicht kannte und auch den betrüglichen Bankrottnur analog dem Betrüge oder der Fälschung strafte. Betrüglicher Bankrott liegt eigentlichnur vor, wenn Jemand seine Insolvenz erklärt oder unter Anwendung betrüglicher Mittel,z. B. Aufstellung fingirter Gläubiger, seinen Vermvgenszustand unrichtig darstellt, um inbeiden Fällen durch Hintergehung seiner Gläubiger zu gewinnen. Auch betrügliches Schul-denmachen, insofern es Bankrott herbeiführt, gehört in diese Kategorie, wird aber auch, z. B.nach dem bair. und würtemberg. Gesetzbuche, besonders bestraft. Das preuß. Landrecht be-straft den betrüglichen Bankrott mit fünf bis zehn Jahr Zuchthaus, abgesehen von Ver-schärfungen, die bei Fälschung der Handelsbücher eintreten können; das bair., sächs. und wür-temberg. Gesetzbuch gehen in Beziehung einzelner dahin zu rechnender Handlungen noch wei-ter, ermäßigen aber zum Theil die Strafe desselben, z.B. das sächsische auf sechs Jahr Zucht-haus im Maximum. Das preuß. Recht unterscheidet noch den muthwilligen durch Verschwen-dung, Spiel und Wetten veranlaßten, den fahrlässigen, durch Aufborgcn über Vermögen,den unbesonnenen Bankrott durch gewagte Unternehmungen; jene Arten bestraft cs mitZuchthaus, den letztem mit Gefängniß. Milder sind hierin die neuern Gesetzbücher, die vondiesen nur den leichtsinnigen Bankrott als criminell strafbar statuiren und auch hier nur Ge-fängnisstrafe eintreten lassen. Während die deutschen Gesetze in der Regel auch auf Nicht-kaufleute diese Strafbestimmungen ausdehnen und zum Theil für gewisse Handlungen derKaufleute noch besondere Strafpräcepte enthalten, wendet das franz. und engl. Recht diesel-ben nur auf Kaufleute an. Das erstere, neuerlich erst gemildert, bestraft den betrüglichenBankrott mit trsvaux iorces, den einfachen oder leichtsinnigen mit Gefängniß; in dem engl.Rechte tritt an die Stelle der Zwangsarbeit lebenslängliche Transportation. Doch hat der