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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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59
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( 59) Sonicht verstattet / sondern alsobald extradirt undausgelangt / sofort gegen sie peynlich verfahren /und ihres Betriegens abgestrafft werden; sodansolle das bey ihnen gefundene und noch letztlichentlehnte Geld, wovon der Eigenthumb keines-wegs übertragen worden, dem Darleyher also-bald ohne Process restituiret / und wieder gege-ben werden.ARTICULUS LXVIII.Alle Einwendungen / so auch dem Wechsel-Recht nach / in denWechselen Platz haben / müssen innerhalb 24. Stunden, voll-ständig erwiesen werden / widrigenfals selbe / da sie mehrereZeit zum Beweiß erforderten / zu besonderm Process zu ver-weisen wären.Amit auch endlich in Wechsel=Sachenstracke und schleunige Justitz administrirtwerden könne; So sollen / wie schon obenerwehnt worden / alle Einwendungen / so gegenWechsel geschehen / und auch dem Wechsel-Rechtnach / dargegen eingewendet werden können / in-nerhalb 24. Stunden / vollständig / sofort Rechts-begnügig dargethan werden / widrigenfalls aber /da zu dessen vollkommenen Beweiß, mehr Zeitinventionem oder beson-erfordert würdedern Process verwiesen werden.MH2