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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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08 ( 60)·56Welchemnach Wir dan Unseren Gülich= undBergischen Geheimben- und Hoff-Rath Ober-und Unter-Gerichten / Unserer Gülich- undBergischen Hertzogthumben und Landen ernst-lich befehlen, auff diese Unsere Wechsel-Ord-nung / in denen darin enthaltenen Casibus, undFällen / zu sprechen / sofort das von UnserenGerichten / oder jedes Orths Obrigkeit daraufgehalten / und keineswegs / bey Vermeidungempfindlicher, und ohnnachlässiger Straff, con-traveniiret / mithin dagegen gehandlet werdenmögte: Welche Verordnung Wirjedoch auff diejenige Wechsel-Brieff verstanden haben wollen /so von der Zeit an / als diese Wechsel-Ordnungpublicirt ist, ausgestellet worden seynd. Man-heim den 14. Februarii 1726.Churfürst.PhiliCarlVr. May.Ad Mandam SerenissimiDo uin ctoris pprium.dergleichHallbery