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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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57
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08 ( 57) Sestehet / so verliehren die Wechsel=Brieff ihr Wech-sel=Recht / und müssen sodan alle Creditores,wan sie gleich die acceptirte oder verfallene Wech-sel-Brieff in Handen haben / ihre Forderungbey dem Concurs liquidiren / es seye dan / daßder Creditor den Debitorem bereits schon aus-geklagt / und ihme vor Anfang des Concurs-Process das Guth adjudiciret / mithin er denEigenthumb und ein Jus quaesitum erlangetin welchem Fall der Creditor bey seinem schonvorhin erlangten Recht zu handhaben / und nichtzu dem Concurs-Procels zu ziehen ist.ARTICULUS LXVI.Wan bey einem Falliment die Creditores einen Vergleich zu machen zusammen tretten / sollen die mehreste Stimmen nicht durchdie Anzahl der Personen / sondern nach dem Quanto, so die meh-reste Summam ausmachet / genohmen und gehalten werden.Eilen bey einem Falliment und Concursöffters die Wechseler und Creditores Chi-Srographarii, ausser denen Hypothecariis,welche ohne dem bey ihrer Priorität und Vorrechtverbleiben / umb einen Vergleich zu machen,zusammen tretten, und dan / wo die mehresteStimmen hingehen / die andere sich darnach rich-ten /9