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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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55 ( 56 ) 50ARTICULUS LXIV.Wie es mit denen Wechsel-Forderungen in Concursu Credito-rum zu halten.Olte nun die Sach zu einem ordentlichenEConcurs ausschlagen / so solle es wegender Priorität nach gemeinem Rechten undbisherigen Observantz gehalten werden.ARTICULUS LXV.Diejenige Glaubigere so gerichtliche Hypothequen oder Obligatio-nen und andere privilegirte Schulden haben / behalten die Prio-rität sowohl wegen des Capitals, als auch Interesse vor andernCreditoren.Nbelangend aber die Creditores Hipoteca-rios, oder auch die, so gerichtliche Obliga-50tiones, oder andere privilegirte Schuldenhaben; So thut disfals denen Wechsel=Brieffen in einem ordentlichen Concurs, kein Vorzugzukommen / sondern es bezahlt ein jedwedererCreditor sein erlangtes Recht, oder Jus quæsi-tum und Priorität vor allen anderen nicht privi-legirten Glaubigeren / sowohl von wegen desCapitals, als auch von wegen des Interesse;Und weilen durch den entstandenen Concurs,eine Gemeinschafft unter denen Glaubigern ent-stehet,