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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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5)5zu bestättigen / wie auch dasjenige seines Ver-mögens / so er etwan vergessen / und ihme hernachnoch einfallen würde / ebenfalls anzuzeigen; woaber dergleichen Debitor oder Schuldner hier-unter Gefährte gebrauchen / und ad falsas preces,oder ungleiches Anbringen / oder auff einen falschgemachten Etats ein Moratorium erschleichen solte,oder auch etwas zu deren Creditoren Praejuditzund Nachtheil auf die Seithen gebracht, solle eraller Gutthaten verlustiget seyn, und gegenihne durch Unser Fiscal peinlich agirt werden.ARTICULUS LXIII.In Wechsel=Sachen solle der Beklagte bey seiner ordentlichenObrigkeit belanget werden.An einige Strittigkeiten in dergleichenWechsel=Sachen entstehen würden / sosoll der Beklagte bey seiner ordentli-chen Instantz und Obrigkeit belanget werden /es wäre dan Sach / daß beyde Partheyen sichdurch Wechsel-Verständige Kauff- oder andereehrliche Scheids-Richter von einander setzen wol-ten, welches ihnen unverbotten seyn solle.A7