Druckschrift 
Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
Entstehung
Seite
54
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

( 54) 50ARTICULUS LXII.Es sollen keine Moratoria oder Anstands=Brieff einem Schuldnerso leichter dings ertheilt werden / es seye dan / daß sich derselbedenen Rechten gemäß darzu qualificire.Eilen sich auch öffters zutraget, daß dieNegotianten / bey welchen zuweilen einMBetrug verborgen liegt / von dem Lands-Herrn eine Gnad und Moratorium ausbittenthun, solches aber nicht wohl zu verantworten,wan sie es zu deren Creditoren höchsten Schaden und Nachtheil / ja öffters gäntzlichen Rumund Schmälerung des Credits, in Unseren Lan-den geniessen solten; Als erklären Wir Uns,daß Wir auff blosses Anbringen und Suppliciren /dergleichen Beneficia und Wohlthaten / sofortMoratoria, oder Anstands-Brieff nicht mitthei-len, oder ausfertigen lassen wollen, es seye dan,daß der Debitor oder Schuldner in einem ihmedisfalls so viel als immer möglich anberamen-den kurtzen Termino praejudiciali einen richtigenEtats oder Designation seiner Activ- und PassivSchulden, sofort seines gantzen Vermögens über-gebe / und alle Creditores darzu citiren / sofortdie Bücher examiniren liesse / zugleich sich auchanerbiete / die Bilance mit einem Cörperlichen Eydzu