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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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53
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66 ( 53 ) So-Arrests nicht ehender entlassen werden / es ge-schehe dan mit deren Creditoren Bewilligung,bis derselbe Caution leisten und finden würde,hierin aber soll die juratorische Caution keinenPlatz greiffen / da dardurch die Creditores we-gen ihrer Zahlung nicht gesichert seynd.ARTICULUS LXI.Deren Fremden solle gleich denen Inländischen Recht wiederfah-ren / es wäre dan Sach / daß die Inländische auch anderwärtsanderst gehalten würden.Enen Frembden solle auch in Justitz= undConcurs Sachen gleiches Recht / wie de-nen Inheimischen administrirt werden /es seye dan, daß die Unserige an andern Orthenauch anderst gehalten / und tractirt würden / als-dan die Frembde bey Uns auch eben das Rechtgeniessen / und auff die Arth vnd Weiß wieder-fahren solle / gleich wie denen Unserigen bey ih-rer Obrigkeit geschiehet / weswegen es dan auchsowohl nach denen gemeinen / als Unsern Land-Rechten gehalten werden solle.AR