) 5045 ( 54ARTICULUSLX.Wan gegen Frembde sowohl / als Jnnheimische Persohnen / undderen Effecten der Arrest Platz habe...JAn auch ein Frembder / in Unseren Lan-den / so darin nicht angesessen / an Je-②mand Unseren Usterthanen Wechsel-Brieff ausstellet / und die Zahlung nach Unse-rem Wechsel-Recht nicht gethan / mag solcherFrembder / oder auch dessen Effecten auff Be-tretten in Unseren Landen / solcher Wechsel-Schuld halber / auff des Creditoris oder Glau-bigers Gefahr, mit Kummer und Arrest belegetwerden, gegen Unsere Unterthanen aber, undderen Personal-Arrest soll so lang zuruck gehal-ten werden / als sie annoch bekanntlich Vermö-gen haben zu bezahlen / auff welches Vermögenauch mit Wechsel=Rechts=mäßiger Execution zuverfahren ist; Jm Fall aber dieselbe nicht mehrim Stand seyn solten / ihre ausgestellte Wechsel=Brieff zu zahlen / oder ihre habende verbor-gene Güther nicht anzeigen wolten / worausihre Wechsel=Creditores sich bezahlt machen kön-ten / so solle alsdan der Arrest das letzte Mittelund Refugium seyn / und der Schuldner desAr-
Druckschrift
Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
Entstehung
Seite
52
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten