23 ( 50 ) 50ARTICULUS LVIII.Wan Jemand einen Wechsel acceptirt und bezahlet / und vondem Trassaten Commission in Waaren hat / mag ersich desfals daran erhohlen.An Jemand auch einen Wechsel acceptirtund bezahlet / und von dem Trassanten②Commission-Waaren zu verkauffen /oder sonsten Waaren und Effecten in Handenhat / mag er sich daran bezahlt machen / undsolle nicht mehr / als den Uberschuß herauszuge-ben schuldig seyn.ARTICULUS LIX.Der unzuläßige Wucher ist in Wechselen gleichfals verbotten.Achdeme auch in Wechsel=Sachen öfftersgrosse Wucher gebraucht / das Interessezu Capital geschlagen / und Interesse vonInteresse genommen wird / so soll zwar solchesnicht erlaubt seyn / und keinen Effect haben / inwie weit solcher unzuläßiger Wucher eingestan-den wird / widrigenfals / da die Exceptio usu-rariae pravitatis nicht in continenti, das ist / in-nerhalb 24. Stunden vollkommentlich und Rechts-egnügig erwiesen werden könte / solle sowohldieſe
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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50
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