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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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45 (49) 50einen Gegen-Wechsel auff den Glaubiger, wel-cher zur nemblichen Zeit und Tag fällig ist / inHanden habe, widrigenfalls derselbe mit seinermachenden Gegen=Forderung abgewiesen / sofortad Processum separatum, oder seinen ordentlichenRichter verwiesen werden solle.ARTICULUS LVII.Ob das Jus Retentionis in Wechselen Platz habe.Afern Jemand von einem Tertio Effectenin Handen hätte / und dieser als Schuld-ner des Wechsels die Zahlung nicht thäte,hat der Besitzer der Effecten Macht / sich zufor-drist daraus bezahlt zu machen, es wären dansolche Effecten erweißlich schon vorhin verhypo-tecirt oder verpfändt gewesen / und von sotha-ner Verpfändung der Innhaber Wissenschafftgehabt / sofort ihme solche bekannt gewesen / inwelchem Fall das Jus Retentionis nicht Platzhat / sondern denen hierin bekannten Rechtender ohnumbgängliche Lauff gelassen werden solle.c. 1.d.OAR-