45 ( 48 ) 50zurück konimt / solle derselbe von anderen Creditoribus nicht angegriffen / weniger mit Kum-mer beladen werden / es seye dan / daß das Pfandein weit Mehreres werth / und daß der Kummeroder Arrest auff den Überschuß geschehe / dochmag der Inhaber des Pfands auch dieses nochlänger / wegen andern an den Schuldner habenden Prætensionen zurück behalten / im Fall aberdoch keine Zahlung folgen solte / hat der Glau-biger solches dem Richter anzuzeigen / und dasUnterpfand Gerichtlich taxiren / sofort hernachverkauffen lassen, das Ubrige aber dem Eigenthumbs=Herrn / oder dessen Creditoribus zu re-stituiren, da sich aber kein Käuffer finden solte,sich solches Gerichtlich zu schätzen und adjudiciren zu lassen / und also das Surplus gemelterMassen herauszugeben / und solle das Pfandohne Bewilligung des Schuldners / oder derObrigkeit nicht wieder versetzt werden können.ARTICULUS LVI.Wan das Jus Compensationis in Wechselen Platz habe.S soll auch das Compensations-Recht indenen Wechsel-Brieffen keinen Platz ha-ben / es seye dann / daß der Schuldnereinen
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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48
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