-65 ( 47) 5ARTICULUS LIII.Niemand ist schuldig Assignation anzunehmen.Jemand solle eine Anweisung anzuneh-men / zugemuthet werden / als wo dasGeld per Cassa zu zahlen parat liegt / undbeschiehet die Assignation auff des AssignantenGefahr.ARTICULUS LIV.Das Geld solle nach denen / im Wechsel-Brieff benambsten Sortenbezahlt werden.An ein Wechsel=Brieff acceptirt ist / undbezahlet werden solle / so muß die Zah-Olung eben in denen, in dem Wechsel-Brieff benambsten Sorten / und nicht anderst /ausser mit Bewilligung des Inhabers vom Wech-sel=Brieff geschehen.ARTICULUS LV.Wan ein Glaubiger zu seiner besseren Versicherung ein Pfand inHanden hat / und der Wechsel nicht bezahlet worden / so sollsothanes Pfand von denen andern Glaubigern mit keinem Ar-rest oder Kummer beschlagen werden.An ein Creditor oder Glaubiger zu seinermehrern Sicherheit ein Pfand in Handen hat / und der Wechsel mit Protestzurück
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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47
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