45 ( 46 ) 50ciis nicht allein in solidum verbunden, sondernauch wan nur einer von denen Sociis, im Nah-men der Compagnie einen Wechsel=Brieff aus-gibt / dafür die gantze Compagnie, und ein jed-weder von der Compagnie in solidum gleichfallszu stehen hat / es wäre dan eine Societæt parti-cularis, und daß derselbe in seinem Nahmen / so-fort nicht für die Compagnie, sondern für sichselbsten contrahiret / und den Wechsel ausgestel-let, in welchem Fall die Compagnie oder Sociidafür nicht zu stehen haben.ARTICULUS LII.In Societate omnium bonorum ist auch ein Socius vor den an-dern in solidum verbunden / obschon der Wechsel nicht im Nah-men der Compagnie ausgestelt worden.An es aber eine Societæt omnium bono.rum, oder sämbtlicher Güther und Ver-S0mögens ist, so solle disfals beobachtetwerden, was die gemeine Rechten mit sich brin-gen / und wird im Zweiffel die Societæt ehenderpro Societate omnium bonorum, als pro parti-culari gehalten.AR.
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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46
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