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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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45 ( 45) 5*nicht gebührend verfertigen liesse / oder da solcher geschehen / zu gehöriger Zeit seinem Mannoder Endossanten nicht Nachricht ertheilte / kander Endossat an seinen Mann oder Endossantenkeinen Regress nehmen / sondern geschiehet sol-ches lediglich auff seine Gefahr / sonsten aberbleibt Acceptant und Endossant alle und jede insolidum bereits gemelter massen / bis zur völli-gen Richtigkeit verhafftet / mithin hat das Beneficium Excussionis und Ordinis in denen WechselBrieffen keinen Platz.ARTICULUS LI.Das Beneficium Ordinis hat in Wechseln alsdan Platz / wan derWechsel nicht in solidum ausgestelt ist / es wäre dan Sach daßdie Aussteller miteinander in Compagnie stünden / und derWechsel im Nahmen der Compagnie ausgestellt wird.As Beneficium Ordinis aber soll alsdanSin Wechsel=Brieffen statt haben / wanderselbe von mehreren / und zwar nichtin solidum ausgestellet ist / das ist / wan sichnicht einer für alle, und alle für einen darinverbunden / es wäre dan Sach / daß die Aus-stellere miteinander in Compagnie stünden undSocii seynd / alsdan ein jedweder von denen SociisF3