45 ( 44 ) 50schehen solle, auffhaltet, auch nur mündlich,und zwar längstens innerhalb 3. Tagen, da ersich aber anderwärtig befindet / wegen des ge-schehenen Protests, wie schon von denen förmli-chen Wechselen gedacht worden / Nachricht er-theilet / alsdan / wan die Zahlung nicht erfolgetmag er unter denen Endossanten / welchen erwill, bis zum Ausgeber belangen, und bleibtder Acceptant und Aussteller nichts destowenigerfür den Wechsel verbunden / allein steht doch auchdem Inhaber frey / damit der Endossant mit derZeit nicht ablaugnen könne / von dem Inhaberden Protest zu rechter Zeit empfangen zu haben,und chicanes zu machen / bey nicht erfolgenderZahlung von seinem erstern Endossanten ein Con-tra-Protest, durch einen Notarium zu formiren,und dan erst weiter an die übrige Endossantenund respectivè Trassanten zuruck zu gehen.ARTICULUS L.Das Beneficium Ordinis oder Excusionis hat in Wechselnkeinen Platz.An aber ein Inhaber des Wechsel=Brieffsnach geschehenen Protest, sich blatterI☉dings an den Aussteller oder Acceptan-ten des Wechsel=Brieffs hielte / und den Protestnicht
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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44
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