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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
Entstehung
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43
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(49) So-ARTICULUS XLIX.Wofern der Wechsel nicht bezahlt wird / hat der Jnnhaber sothanenWechsels nach beschehenen gehörigem Protest, die Wahl an wener seinen Regress nehmen wolle, wofern er seinem Mann oder En-dossanten die gehörige Nachricht des Protestants halber ertheilet / undbleibt der Ausgeber oder Acceptant nichts destoweniger für denWechsel verbunden.Ofern sowohl in förmlichen / als auch eigen-händigen Wechsel=Brieffen / die Wech2sel nicht zu rechter Zeit bezahlet wür-den, stehet dem Innhaber des Wechsel-Brieffsfrey / nach geschehenem gehörigem Protest, sei-nen Regress an den Endossanten oder Ausgeber /oder Acceptanten zu nehmen, bey welchem er ver-meynet die Zahlung am geschwindesten zu erlan-gen, und wan mehrere Endossanten vorhanden,alle darvon in so lang / bis er bezahlet ist / zu be-langen, wan nemblichen der Wechsel zu rechterZeit protestiret worden / und selben der Innhabersambt der Copie des Wechsels, seinem Mannoder Endossanten, und zwar mit der ersten oderlängstens darauff folgenden und abgehendenzweyten Post zugeschickt; In eigenhändigenWechsel-Brieffen aber des beschehenen Protestants,zumahlen, wan der Endossant in dem Orth, woder Inhaber sich befindet / und die Zahlung ge-schehenF