45 ( 42 ) 50XLVII.ARTICULUSWan bey acceptirten Wechsel=Brieffen kein richtiges Endossementvorhanden / soll der Jnnhaber / da er die Zahlung dessen verlanget /nach denen verflossenen Discretions-Tägen / Caution leisten / dasEndossement in einer gewissen Zeit beyzubringen.Afern acceptirte Wechsel=Brieff verfallen,und kein Endossement vorhanden / sollenach verflossenen Discretions-Tägen derInnhaber des Wechsels gnugsame Caution leisten,wofern er dessen Zahlung verlanget, daß er nem-lich das Endossement in einer gewissen Zeit liefe-ren wolte / worauff dan der Acceptant auch schul-dig seyn solle / zu bezahlen.ARTICULUS XLVIII.Wie es zu halten / da Jemand im Verfall=Tag das Geld nichtfordert / und mittlerweil eine Veränderung des Gelds vorfiele.An Jemand das Geld von einem verfal-lenen Wechsel-Brieff auff den Verfall-DTag nicht abfordert / und inzwischen eineVeränderung in dem Lauff des Gelds geschehenthäte / so ist der Inhaber schuldig / das Geldanzunehmen, wie es im Verfall-Tag im Ganggewesen.AR-
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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42
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