65 (41) 50Præsentant des Wechsel-Brieffs, bey der Ver-fall-Zeit entweder selbst / oder durch einen Ge-vollmächtigten das Geld abholen lassen solle,ausser / daß die Christen bey denen JüdischenDebitoren oder Schuldnern ihr Geld nicht ho-len dörffen / sondern diese die Wechsel-Gelderin der Christen Häuser oder Gewölber selbst brin-gen müssen.ARTICULUS XLVI.Wan ein Wechsel mit Protest zurück kommt / was disfals fürUnkösten zu bezahlen seynd.An ein Wechsel=Brieff mit Protest zuruck kommt / sollen wegen RecambioDnicht mehr als der rechte Wechsel-Coursa drittura zuruck / oder ein halb pro cento perMonath / nebst Provision und Protest, Unkö-sten und Brieff-Porto von einem Brieff hinund her, und weiters nichts mehr berechnetwerden / es wäre dan erweißlich / daß deswe-gen mehr Brieff Porto erfordert worden.AR
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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41
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