45 (40) 50mittelst einer von sothanen Wechseln bezahlt wor-den / haben die andere ferners keine Würckung /mithin werden dieselbe für erloschen gehalten.ARTICULUS XLIV.Wan Wechsel à Vista ausgestelt / und der Nehmer in loco solu-tionis wohnet / wie es mit der Præsentation zu halten.An Jemand Wechsel=Brieff à Vista nimbt /und der Nehmer eines solchen Wechsel-①Brieffs in loco solutionis wohnet / solleer solchen gleich zu præsentiren und zu empfan-gen / schuldig seyn.ARTICULUS XLV.In Wechsel soll der Innhaber des Welchsels entweder selbst / oderdurch einen Gevollmächtigten bey dem Schuldner das Geldholen lassen / ausser wan ein Jud der Schuldner ist / und derGlaubiger ein Christ / welchenfals der Jud das Geld ins Haußbringen soll.B zwar sonsten Rechtens auch Herkom-mens / daß ein Schuldner dem Glaubi-Sger das Geld ins Hauß bringen muß,wollen Wir doch nach Innhalt der mehristenWechsel=Ordnungen / daß der Innhaber oderPræ-
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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40
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