08 (38) So-ARTICULUS-XLI.Wan der Endossat ohne Bewilligung seines Endossanten dem Aus-steller des Wechsels / den Wechsel=Brieff prolongiret / verlieh-ret er den Regress an seinen Endossanten / wie dan auch der-jenige Endossant nicht belanget werden kan / so den Wechselohne sein Obligo oder Præjuditz endossiret.An der Endossat dem Aussteller des Wech-Ssel-Brieffs / ohne Vorwissen und Be-Dwilligung seines Endossanten / den Wech-sel-Brieff prolongiret / verliehrt er den Regress anden Endossanten / und da auch der Endossant denWechsel-Brieff / ohne seinen Obligo oder Præju-ditz endossiret / so kan der Endossant, so auff ge-melte Weiß den Wechsel endossiret / nicht belangetwerden, jedoch müssen gedachte Wort völlig aus-geschrieben seyn / dan widrigenfalls / wan inWechsel-Brieffen disfalls nur Buchstaben / alsS. P. &c. gesetzt werden, welche auff allerhandArth und Weiß ausgelegt und interpretirt wer-den können, solle es dafür gehalten werden, alswan solche Buchstaben nicht darzu gesetzt wä-ren / sofort ohne einige Würckung seyn / welchesalles sowohl in denen förmlichen, als auch eigen-händigen Wechsel=Brieffen zu beobachten.AR
Druckschrift
Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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Seite
38
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