65 ( 37 ) soARTICULUS XL.Wechselen / so nicht endossirt seynd / oder sich sonsten der Præsen-tant darzu nicht gebührend legitimirt / da die Legitimationbey der Verfall-Zeit noch nicht erfolget / solle das Geld de-ponirt oder gegen Caution bezahlt werden; da aber solchesnicht geschehen / muß nach denen verflossenen Respects-Tägender Protest erfolgen.Rüge sich auch zu / daß ein Wechsel=Brieff6ohne Endossement, oder erhaltenen Ces-sion praesentiret würde / so solle er zwaracceptiret; allein / wan derselbe bey der Verfall-Zeit und Forderung der Bezahlung annoch ohneEndossirung verblieben / oder sonsten sich derJnnhaber darzu gebührend nicht legitimirt / soist der Trassat bis zur erfolgenden Endossirungoder beschehener Legitimation die Zahlung zuthun nicht schuldig / jedoch sollen bey verfallenenRespects-Tägen / die Gelder entweder deponirt,oder gegen genugsame Caution ausgefolget / inErmanglung dessen aber der Wechsel protestirtwerden / widrigenfalls der Præsentant den Re-gress an Aussteller verliehret / da nemblich derProtest nicht erfolget.AR-53
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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37
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