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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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08 ( 36 ) So-fort vielfältig endossiret / welches sonsten cediren /bey denen Kauffleuthen aber giriren heisset, sol-len solche Wechsel-Brieffe ebenfalls gültig seyn,und gilt gleich / ob solches Endossement vollkomm-lich ausgefüllt / oder aber mit blosser Setzung desNahmens geschrieben werde.ARTICULUS XXXIX.Der Wechsel / der ohne Ordre ausgestellt / kan vor der Verfall-Zeit ohne Gefahr des Trassaten oder Ausstellers nicht bezahltwerden.ZB zwar denen gemeinen Rechten nach, ein⛪Debitor oder Schuldner seinem CreditoriSoder Glaubigern auch vor der bestimbtenZeit / das Geld bringen und die Zahlung thunkan / so hat es doch in Wechsel-Sachen einegantz andere Bewandnuß / daß nemblich derWechsel dafern derselbe ohne Ordre an jemandzu zahlen lautet vor dem Verfall=Tag nichtbezahlet werden kan, oder aber der Zahler alleGefahr auff sich zu nehmen schuldig / welchesjedoch seinen Abfall leydet / wan nemblich derWechsel auff Ordre gestellt ist, welchenfalls dieZahlung auch ohne Gefahr, vor der Verfall-ehen kan und magZeit geſtAR-