35 (35) 50von der Zeit des Wechsels / da derselbe protestirtworden / anfangen.ARTICULUS XXXVII.Da ein Wechsel durch Unglücks-Fall oder Diebstahl verlohren gienge-ob / und in wie weit der Acceptant, oder in eigenhändigen Wech,sel=Brieffen der Aussteller den Wechsel zu bezahlen schuldig.An ein Wechsel=Brieff durch Unglücks-Fall / oder auch durch Diebstahl verloh-Oren gehen solte / der Acceptant aber / oderin eigenhändigen Wechselen der Aussteller derSchuld doch geständig wäre / oder dessen über-wiesen würde, solle er denselben / jedoch gegengenugsame Caution desjenigen / so den Wechselzu fordern hat / daß er ihne auff alle Fälle schadloßhalten wolte / zu bezahlen schuldig und gehaltenseyn / oder im Weigerungs-Fall, solchen zu be-zahlen / dem Wechsel=Recht nach angehaltenwerden.ARTICULUS XXXVIII.Was in einem Endossement erfordert werde.Nlangend die girirte Wechsel=Brieffe / daman nemblich einen Wechsel-Brieff, oderSdessen Inhaber auff einen andern / und so-E2fort
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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35
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