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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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-05 ( 34 ) 50ZAn auch jemand einen Wechsel=BrieffSauff sich selbst stellet / von welchem Wech-sel-Brieff hieoben schon gedacht worden,und nach der Verfall=Zeit / sofort darauff geschehe-nen Protest, obschon solcher auch auff Ordre lau-tet / oder an einen andern cedirt / mithin endossirt oder übertragen wird / und die Cedirung nacheinem Falliment beschehen / so solle derjenige / anden dergleichen Übertragung geschehen, nur alsein Bevollmächtigter considerirt werden / mithingegen ihne eben diejenige Einwendungen Platzgreiffen / so gegen seinen Endossanten oder Ceden-ten eingewendet werden könten / wie dan auchwan der Inhaber eines Wechsels nach der Ver-fall=Zeit / und darauff gebührend erfolgten Protest,Jahr und Tag still schwiege / und solcher Wech-sel nicht angefordert würde / sollen dergleichenWechsel-Brieff die Natur und Krafft eines Wech-sels verliehren / und nur bloß als eine Hand-schrifft gelten / welche jedoch per processum summarium eingeklagt werden können / und bey dem-selben / die sonsten in Wechsel=Sachen nicht statthabende Einwendungen zugelassen werden / wel-che sonsten gegen blosse Handschrifften Platz ha-ben; der Anfang des Jahrs und Tags aber sollvon