( 33) 50zu acceptiren gezwungen werden kan; so stehetdem Trassaten / oder der den Wechsel bezahlensolle / frey / den Wechsel=Brieff zu acceptirenoder nicht.ARTICULUS XXXV.Wie es zu halten / wan jemand den Wechsel per honor dilettera acceptirt.S mag auch jemand den Wechsel=BriefCper honor di lettera acceptiren / welchen-Ofalls nöthig ist / daß der Præsentant solchenWechsel-Brieff müste protestiren lassen / und her-nach erst sich zum Honoranten / als einen Terticverfüge / welcher dan die Acceptation per honor,deutlich unter den Wechsel-Brieff setzet, den Pro-test zu seiner Legitimation zu sich nimbt / und vondem Notario solche geschehene Honorirung mitallen Umbständen besagtem Protest inseriren odereinverleiben last.ARTICULUS XXXVI.Wan auff oder nach beschehenem Protest, der Wechsel einem anderndurch Endossement übertragen wird / ob gegen selben die nembli-che Exceptiones oder Einwendungen Platz greiffen / so gegen denEndossanten oder Cedenten Platz haben / und da nach Jahr undTag / nach geschehenem Protest, der Wechsel nicht gefordert wird,ob der Wechsel die Natur eines Wechsels verliehre.Wan
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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33
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