05 ( 32) 50ARTICULUS XXXIII.Der Aussteller des Wechsels muß an den Trassatum zu rechterZeit Avis ergehen lassen.ENzwischen muß der Trassant oder Ausstel-ler des Wechsels an den Trassatum, oder9der den Wechsel-Brieff bezahlen solleAvis oder Nachricht ergehen lassen / auff wessenConto oder Rechnung die Tratta oder Uberma-chung geschehen / und auff was Arth und Weißer sich / da er von ihme keine Provision in Handenhat / der Bezahlung halber erhohlen solle / wes-wegen er dan den Avis-Brieff alsobald / da dieTratta beschiehet / mit dem Wechsel=Brieff / oderda es kein Post-Tag ist / mit der erstern Post ab-zuschicken hat / widrigenfals er sich an denselbenbey etwa verweigerender Acceptation oder Zah-lung disfals nicht erhohlen mag / ob er auch schonsonsten sein Debitor oder Schuldner wäre.ARTICULUS XXXIV.Dem Trassato, oder an den der Wechsel zu zahlen gestellet,steht frey selbsten zu acceptiren / oder nicht.Achdeme auch Jemand wider seinen Wil-len / obschon er auch dem andern mit gantzliquiden Schulden behafftet / den Wechselzu
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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