25 (31) 50seynd / müssen bey dem stipulirten Verfall=Tagan dem bestimbten Orth zur Præsentation kom-men / und die Zahlung erfordert= oder bey deroEntstehung protestirt werden.ARTICULUS XXXII.Wan ein Wechsel=Brieff auff einen andern transportirt wird /so ist der Ausgeber auff Verlangen / im Fall sich der Inn-haber des Zweyten oder Drittens zu Erhebung der Be-zahlung bedienen müste / secundam oder tertiam zu er-theilen schuldig.Leichwie nun auch einem jeden Herrn desWechsels erlaubet / denselben an einenandern zu transportiren / oder zu endos-siren, also ist auch der Ausgeber gehalten, sel-ben, im Fall der Erste verlohren gieng, soforter sich des Zweyten oder Drittens / zu Erhe-bung der Zahlung bedienen müste / auff seinBegehren verschiedene Wechsel=Brieff zu erthei-len / schuldig / der Herr des Wechsels aber hatjedesmahl auff secundam oder tertiam den Nah-men desjenigen zu verzeichnen / bey welchemprima, wan derselbe acceptirt worden / anzu-treffen ist.AR.
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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31
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