36 ( 3º) 50gebührend acceptirt ist / soll der Remittent demAussteller mitlerweil einen Schein ertheilen /daß er an einen auff diesen oder jenen Mannund Platz gerichteten Wechsel-Brieff von demselben empfangen, deutlich melden, und daß erauff eingeloffene Nachricht / daß der Wechsel-Brieff honoriret worden / den Werth dessen /gegen Aushändigung seines Interims-Scheinsbey Vermeidung Wechsel=mäßiger Execution,ohne einige Einwendung abtragen und bezahlen wolle.ARTICULUS XXXI.Ein empfangener sola oder prima Wechsel-Brieff / so à Vista lau-tet / kan von dem Remittenten zur Acceptation, nach sei-nem Willkühr verschickt werden.In empfangener sola oder prima Wechsel-Brieff / so a Vista, oder gewisse Täge NachQSicht lautet / kan von dem Remittentennach seiner Willkühr und Belieben zur Accepta-tion verschickt werden / und obschon mitlerweileder Trassat fallirte / bleibt der Aussteller nichtsdestoweniger vor den Wechsel=Brieff zu stehenschuldig; diejenige Wechsel-Brieff aber, so aufgewisse Täg und benannte Zeit / oder à dato gestelltseynd
Druckschrift
Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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30
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