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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
Entstehung
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29
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*3 ( 29 ) So-gen Empfang der Valutæ auszuhändigen / imFall aber doch der Verhandler dem Einhandlerdes Wechsel-Brieffs hierin getrauet / mithinden Wechsel-Brieff bona fide vor Empfang derValutæ ausgehändiget / und es wolte besagterErhandler hernach mit schuldiger Zahlung säu-mig werden / so solle gegen selben eben dieje-nige schleunige und scharffe Wechsel-mäßige Execution, so gegen den Trassanten und Endos-santen alsdan statuiret werden / wan sein tras-sirter oder endossirter Wechsel mit Protest retour-nirte, auch gegen den saumseeligen Zahler deserhandleten Wechsel-Brieffs allerdings statthaben.ARTICULUS XXX.Wie es zu halten seye / wan der Remittent mit dem Aussteller ver-abredt / daß er ihme die in prima oder sola benambste Summnicht ehender vergüthen wolle / bis Nachricht eingeloffen / obder trassirte Wechsel acceptirt oder honorirt worden.Färe aber vorher unter ihnen abgeredt wor-den, daß er Remittens oder PraesentantOdie veraccordirte Summam oder vergli-chene Geld nicht ehender bezahlen solle / bis vondem Orth / dahin prima versandt worden / Nach-richt eingeloffen / daß sothaner Wechsel=Briefgebüh-D3