205 ( 28) 50bezahlen / und braucht solchenfals keiner Ac-ceptation, und da solcher nicht bezahlet würde /hat er Praesentant selben zu protestiren / und sei-nem Remittenten fordersambst zu retourniren.ARTICULUS XXVIII.Wan ein Wechsel auff einen Monath gestellt / so ist er nach verstos-senen völligen Monath / und da er auff einen halben Monathgestellet den 15. des Monaths fällig.An ein Wechsel=Brieff auff einen Mo-nath gestellt / so hat der Acceptant denDgantzen Monath zu geniessen / und kanderselbe vor Ausgang des Monaths der Bezahlung halber nicht belanget werden, ist der Wechsel aber nur auff einen halben Monath gesetzt,so ist er den 15. Tag desselben Monaths fällig,wobey jedoch auch die 3. Respects-Täge nicht aus-geſchloſſen ſeynd.ARTICULUS XXIX.Es ist niemand / als gegen Empfang der Valutæ den verhandletenWechsel=Brieff ausjuhändigen schuldig / allein da es dochgeschehen / muß disfals gegen den Empfänger Wechselmäßigverfahren werden.S ist zwar niemand schuldig / seine ver-handelte Wechsel=Brieff anderst / als ge-Jgen
Druckschrift
Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
Entstehung
Seite
28
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten