§ ( 27 ) SoARTICULUS XXVI.Wan der Wechsel auff Sicht gestellet / ob der Inhaber demAcceptanten drey Respects-Täge abzuwarten gehalten.Achdeme sich auch öffters zutraget, daßin denen Wechsel-Brieffen gewisse Täge④auff Sicht / oder à vista, acht oder vier-zehen und mehr Täge gesetzet seynd / so ist eben-fals der Remittent oder Innhaber des Wechselsden Acceptanten dergleichen Discretions- oderRespects-Täge geniessen zu lassen und zu erthei-len, schuldig, es wäre dan Sach, daß derWechsel bloß auff 2. oder auch biß 3. Täg Sichtlauten thäte, welcher innerhalb 24. Stundenbezahlt werden muß.ARTICULUS XXVII.Ob und wan nach denen verflossenen Respects-Tägen von demTrassato der Wechsel bezahlt werden kan.An der Trassar nach denen verflossenenRespects-Tägen von dem Aussteller Or-dre hat / oder solches der Trassat frey-willig thun will, kan er auch nach der Verfall-Zeit und denen Respects-Tägen / den Wechselbe-D2
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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27
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