Druckschrift 
Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
Entstehung
Seite
26
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

65 ( 26) 50zahlung / dem Debitori oder Schuldner ohneGefahr oder Præjuditz nachzusehen hat / undconservirt durch den Protest der Innhaber so-wohl an Acceptanten / Ausstellern / als auchan alle Giranten sein Recht.ARTICULUS XXV.Wan der Respects-Tag ein Sønn= oder Feyrtag / so solle derProtest den darauff folgenden Wercktag geschehen.Olte aber in dem letztern Respects-Tagdie Acceptation oder Zahlung nicht er-Ofolgen / dafern derselbe kein Sonn= oderFeyrtag ist / widrigenfals der nächst darauff fol-gende Wercktag zu verstehen / so solle der Præ-sentant oder Innhaber des Wechsel=Brieffs /nach Verfliessung des letztern Respect-Tags /sogleich den Protest vornehmen und verfertigenzu lassen verbunden seyn; allein dem Innhaberjedoch / wegen Post=Täg / oder andern Umb-ständen frey stehen / den dritten Respects-Tagund auch ehender zu kommen und zu protestiren.AR-