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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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25
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08 (125) So-ARTICULUS XXIV.Wan der Wechsel-Brieff nicht gebührend protestiret wird / so hatder Jnnhabet oder Trassant nur allein den Regress an den Ac-ceptanten / in eigenhändigen Wechsel=Brieffen aber an denAussteller / jedoch müssen sowohl wegen des Protests, alsder Zahlung halber / die drey Respects-Täge abgewartetwerden.A nun gemelter Massen / alle unbezahlteSWechsel-Brieff protestirt werden müssen / widrigenfals der Præsentant oderInnhaber des Wechsel=Brieffs den Regress nurallein an den Acceptanten hat / in eigenhändi-gen Wechsel=Briessen aber nicht gegen den En-dossanten / sondern einig und allein den Regressgegen den Aussteller und nicht anderst / alseiner simplen Obligation behaltet / wobey je-doch zu mercken / daß der Protest eben nichtso gleich auff die Verfall=Zeit geschehen solle,sondern den Acceptanten oder in eigenhändigenWechsel=Brieffen dem Aussteller drey RespectsTäge vergönnet werden sollen / und diese dreyRespects-Täge sowohl dem Acceptanten / alsdem Wechsel=Inhaber zu Gutem kommen / wehrender welcher Zeit, der Innhaber des Wechselssowohl mit Protestiren / als auch wegen der Be-Dzah