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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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5 ( 24 ) 5entweder notirt= und darauff dannoch auch / oderauch alsobald ohne Notirung protestirt werden,und es in des Inhabers Willkühr stehen / sol-chen gemelter massen notiren oder protestiren zulassen.ARTICULUS XXIII.Es solle der Notarius die Ursach / die derjenige bey beschehener Protestder den Wechsel zu bezahlen schuldig ist / von sich gibt / wohl mer-cken / und seinem Protocoll einverleiben.S soll auch der Notarius, wan ein Wechsel-Brieff entweder nicht acceptirt / oder zwarCacceptirt / und doch nicht bezahlt werdenwill / nicht allein protestiren sondern ist auch ge-halten, die Ursach, welche der Recusant, oder derden Wechsel zu bezahlen schuldig ist / von sich gibt,wohl zu mercken und seinem Proto coll einzuverlei-ben; auff welche gemelte Art und Weiß alleWechsel-Brieff / sowohl förmlich= als eigenhän-dige protestiret werden müssen.AR.