05 ( 23 ) 50santen erhohlen wolle / und dan auch weiters dieausfallende entweder gar / oder zum Theil ab-schlägige Antwort ad notam zu nehmen / und sel-bige sambt der Copia des Wechsel-Brieffs / undder gethanen Protestation ein ordentliches Instru-ment zu verfassen; In Unsern übrigen Städtenund Orthen aber / sollen die Kayserl. Notarii,wo aber kein Notarius wohnhafft ist / die Stadt-oder Gerichts-Schreiber des Orths, die Protesta-tion verrichten, und darüber benöthigte Instru-menta ausfertigen / wiewohl auch der Protest auffeine andere Weiß geschehen kan / wan nemblich der-selbe vorhero leviret worden / der bezogene oderein anderer per honor di lettera, oder eines Endossanten den Wechsel acceptiren will.ARTICULUS XXII.Wan der Wechsel acceptirt ist / und sich der Acceptant oder vonseinetwegen der Zahlung halber niemand finden lasset / so solleder Wechsel nichts destoweniger protestirt werden.Afern aber der Wechsel allerdings acceptirt,Sund dan der Acceptant, oder jemand von7seinetwegen sich gar nicht finden lassen will,so solle der Wechsel alsobald bey dem Notarioent-
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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