( 22) Se-ARTICULUS XXI.Der Wechsel kan auch mit Protest, zu Ehren desjenigen / so selbergeschrieben / acceptirt werden.S sollen aber in förmlichen Wechselen derCProtest, und zwar allhier in Unserer Resi-☚dentz=Stadt / von einem Notario, so vonUnserm Wechsel=Gericht darzu besonders ange-nohmen und verpflichtet ist geschehen / welcher denActum vollziehe / und des Protests halber von demjenigen / so den Wechsel=Brieff in Handen / undpræsentiret hat / zu demselben / der den Wechsel acceptiren solle / solchen aber gar nicht / oder mit ge-wissen unbeliebigem Beding annehmen oder zah-len will / mit dem Wechsel-Brieff gesandt wird,umb von demselben zu vernehmen / ob er solchenWechsel=Brieff annehmen und zahlen wolle odernicht / sofort da er den Wechsel allerdings zuzahlen verweigert / oder mit unbeliebendem Be-ding anzunehmen / oder zu zahlen sich nicht erklä-ren würde / sowohl wegen nicht erfolgter Accepta-tion, als auch nicht geschehener Zahlung halberfeyerlichst zu protestiren / und sich vorzubehalten /daß er sich allen Schadens an Capital und Interesse an dem Schreiber des Wechsels oder Endos-san-
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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22
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